Bei allen Immobilientransaktionen ist die Grunderwerbsteuer zu prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Grundstück durch eine Gesellschaft gehalten wird. Das Grunderwerbsteuergesetz regelt die zu besteuernden Vorgänge sowie umfangreiche Steuerbefreiungen, die es durch die richtige Gestaltung zu nutzen gilt.
Mieteinnahmen unterliegen je nach Eigentümer entweder der Einkommenssteuer oder der Körperschaftsteuer – mit teils erheblichen Unterschieden in der Steuerbelastung. Eine sorgfältige Weichenstellung ist entscheidend, insbesondere im Hinblick auf Abschreibungen und langfristige Steuerstrategien.
Die Vermietung von Immobilien ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist jedenfalls bei gewerblichen Mietern kein Vorteil, sondern ein Nachteil, da der Vermieter die Vorsteuer aus Bau, Reparaturen, Verwaltung nicht erstattet bekommt. Es ist daher eine Option zur Umsatzsteuer zu prüfen.
Die Gewerbesteuerpflicht bei Immobilien ergibt sich, wenn sie Betriebsvermögen sind oder eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Kapitalgesellschaften unterliegen stets der Gewerbesteuer, während für reine Grundstücksverwaltung die erweiterte Grundbesitzkürzung gelten kann. Beim Verkauf entscheidet sich, ob ein gewerblicher Grundstückshandel oder eine private Vermögensverwaltung vorliegt – die Drei-Objekt-Grenze dient dabei nur als Anhaltspunkt.
Die Übertragung von Immobilien durch Erbschaft oder Schenkung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Durch gezielte Gestaltungen, wie Steuerbefreiungen für Familienheime oder die Vorwegnahme der Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt, lässt sich die Steuerlast reduzieren. Auch bei der steuerlichen Bewertung bestehen Optimierungsmöglichkeiten.
Die Grundsteuer wird auf bebaute wie unbebaute Grundstücke durch die Gemeinden erhoben. Im Zuge der Grundsteuerreform gilt nicht mehr der Einheitswert. Vielmehr wird für 2022 der Grundsteuerwert anhand üblicher Bewertungsmethoden ermittelt. Alle Immobilien-Eigentümer sind verpflichtet, bis zum 31. Oktober eine Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwertes abzugeben.
Ein Steuerberater für Immobilienbesitzer begleitet Sie ganzheitlich – von der steuerlichen und rechtsformoptimierten Analyse des Immobilienkaufs über die laufende Vermietung bis hin zum steueroptimierten Verkauf. Wir prüfen Grunderwerbsteuer, mögliche AfA, Spekulationsfristen und Mieteinnahmen, erstellen Steuererklärungen sowie Einnahmenüberschussrechnungen und wählen die optimale Rechtsform (z. B. GbR, GmbH oder vermögensverwaltende GmbH & Co. KG), damit Sie Ihre Steuerlast nachhaltig minimieren.
Beim Kauf einer Immobilie fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Diese beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% vom Kaufpreis. Es gibt jedoch Befreiungsvorschriften, z. B. wenn der Verkauf in gerader Linie (z. B. von den Eltern an das Kind) erfolgt. Daneben kann bei bestimmen Konstellationen auch Umsatzsteuer anfallen.
Beim Verkauf einer Immobilie können Einkommensteuer nebst Soli und Kirchensteuer anfallen oder Körperschaftsteuer nebst Soli und Gewerbesteuer. Ebenso kann beim Verkauf auch Umsatzsteuer anfallen.
Durch erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten z. B. im Rahmen der degressiven AfA, Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, Denkmalschutz-AfA, Sanierungs-AfA können steuerliche Verluste im Rahmen der Einkunftsart Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, die wiederum mit anderen Einkünften z. B. aus einem Anstellungsverhältnis oder dem Gewinn aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit verrechnet werden können.
Zudem können vermietete Immobilien, sofern sie sich im Privatvermögen befinden, nach einer Besitzzeit des Grundstücks von 10 Jahren, steuerfrei veräußert werden.
Lineare Abschreibung: Der jährliche Betrag bleibt konstant und wird berechnet, indem die Anschaffungskosten mit dem Prozentsatz multipliert werden. Gegenwärtig bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022 bei Immobilien im Privatvermögen 3%.
Degressive Abschreibung: Der jährliche Abschreibungsbetrag sinkt im Laufe der Zeit und wird auf Basis des Restwerts und der Restnutzungsdauer berechnet. Der degressive Abschreibungssatz beträgt 5 %.
Anwendung: Die lineare Methode ist einfach und gleichmäßig, während die degressive Methode in den ersten Jahren höhere Abschreibungen ermöglicht, was steuerliche Vorteile bringen kann.
Ein späterer Wechsel von der degressiven AfA zur linearen AfA ist möglich.
Grundsätzlich lohnt sich eine Immobilien-GmbH bei Immobilien mit einer hohen Mietrendite und einer geringen Wertsteigerung (Immobilien, die einem hohen Verschleiß unterliegen z. B. bestimmte gewerbliche Gebäude), da sich die Steuerbelastung in der GmbH auf 15% nebst Soli reduzieren lässt. Eine steuerfreie Veräußerung - aus einer Immobilien GmbH – ist jedoch nicht möglich.
Eine Spekulationssteuer beim Verkauf von Immobilien fällt an, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahre verkauft wird. Für die Berechnung der Fristen ist die Bestimmung des Zeitpunkts der Veräußerung und des Zeitpunkts der Anschaffung von wesentlicher Bedeutung. Nach herrschender Meinung und nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl für den Zeitpunkt der Veräußerung als auch für den Zeitpunkt der Anschaffung das Rechtsgeschäft zugrunde gelegt werden, mit dem alle bindenden Abmachungen hinsichtlich des Eigentumsübergangs getroffen worden sind. Deshalb ist grundsätzlich vom Zeitpunkt des der Veräußerung bzw. dem Erwerb zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (in den meisten Fällen also vom Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags) auszugehen. Das gilt auch für aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte, da sie mit dem Abschluss für beide Parteien bindend sind und mit Bedingungseintritt Wirksamkeit entfaltet, ohne dass die Willensbekundung der Parteien bis dahin Bestand haben müssen.
Geht das wirtschaftliche Eigentum aber zu einem früheren Zeitpunkt über, beginnt die Frist mit Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten zu laufen innerhalb von drei Kalenderjahren.
Im Rahmen von energetischen Sanierungsmaßnahmen werden 20% der Kosten, innerhalb von 3 Jahren, im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet, maximal 40.000,00 Euro.
Vermeidungsstrategien:
- Veräußerung erst nach einer Besitzzeit des Grundstückes von 10 Jahren, da diese Objekte keine Zählobjekt im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels darstellen. Zudem ist die Veräußerung nach 10 Jahren steuerfrei.
- Bei Objekten, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren angeschafft, hergestellt und wieder verkauft werden, sollte dies über einen Immobilien GmbH abgewickelt werden. Dadurch werden die Objekte, die länger als 10 Jahre im Besitz bleiben sollen, geschützt.
Sofern Erhaltungsaufwendungen vorliegen und keine (nachträglichen) Anschaffungskosten, können diese in voller Höhe als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden. Zudem ermöglicht ein Wahlrecht, die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren. Nachträgliche Anschaffungskosten führen lediglich zu einer Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage.