Google darf dreidimensionale Luftbildaufnahmen eines in Deutschland gelegenen Grundstücks nicht auf Google Earth oder Google Maps veröffentlichen, wenn der Grundstückseigentümer dem widerspricht. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Veröffentlichungen verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so das Gericht. Niemand müsse es hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden, jedenfalls wenn Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen seien. Das sei vorliegend der Fall, zumal die Aufnahmen auch den Grundstücksbereich zeigten, der für den Publikumsverkehr von der Straße aus nicht einsehbar ist.

Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise

Der persönliche Rückzugsbereich des Klägers erstrecke sich auf das gesamte befriedete Grundstück. Hieraus ließen sich nicht nur Daten gewinnen, die Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise zulassen, etwa aus der Grundstücksgröße oder der Gestaltung der Außenanlage. Zudem würden auch potenzielle sicherheitsrelevante Zugänge zum Grundstück offengelegt, erklärten die Richterinnen und Richter.

Privater Rückzugsraum geht vor Informationsfreiheit der Nutzer

Erschwerend komme hinzu, dass Google sein Bildmaterial heimlich durch "Ausspähung" erlange. Die aus großer Höhe erstellten Luftbildaufnahmen würden nicht vorher angekündigt und blieben von den Betroffenen unbemerkt. Es sei daher unmöglich, einzelne Bereiche des Grundstücks vor einem Überflug zu verdecken. Google könne sich nicht mit Erfolg auf die Informationsfreiheit für Nutzer des Internets berufen.

Das am 24.09.2026 verkündete Urteil (Az. 2-03 O 388/25) ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

(LG Ffm / STB Web)

Artikel vom 26.10.2026